Ja, Buchführung ist für alle Unternehmen in den Freihandelszonen der VAE verpflichtend – einschließlich der Erstellung von Jahresabschlüssen. In bestimmten Fällen müssen diese Abschlüsse sogar geprüft und eingereicht werden.
Lassen Sie sich nicht durch die Vielzahl ungenauer und irreführender Online-Artikel täuschen.
Ist Buchführung in den Freizonen der VAE verpflichtend?
Das Bundesgesetzesdekret Nr. 47 von 2022 über die Besteuerung von Unternehmen, veröffentlicht im Dezember 2022, hat viele Definitionen offengelassen, die erst durch nachfolgende Ministerialbeschlüsse konkretisiert wurden. Seitdem wurden zahlreiche Entscheidungen und Dekrete erlassen, die zu einem Flickenteppich an steuerrechtlichen Regelungen in den VAE geführt haben. Dies sorgt für erhebliche Verwirrung – sowohl bei Unternehmen als auch bei Buchhaltern, Wirtschaftsprüfern und den Verwaltungen der Freizonen selbst.
Die Kategorien steuerpflichtiger Personen, die verpflichtet sind, geprüfte Jahresabschlüsse zu erstellen und aufzubewahren, wurden im Ministerialbeschluss Nr. 82 von 2023 ausdrücklich definiert.
Die Verpflichtung zur Buchführung ist im Bundesgesetzesdekret Nr. 32 von 2021 über Handelsgesellschaften geregelt und enthält wichtige Einzelheiten.
Die Buchführungspflicht für Unternehmen in Freizonen wird dort jedoch nur indirekt behandelt – die Notwendigkeit ergibt sich in der Praxis.
Freizonenunternehmen in den VAE: Verpflichtung zur Erstellung und Aufbewahrung geprüfter Jahresabschlüsse
Gemäß dem „Ministerialbeschluss Nr. 82 von 2023 über die Festlegung der Kategorien steuerpflichtiger Personen, die zur Erstellung und Aufbewahrung geprüfter Jahresabschlüsse verpflichtet sind“ im Rahmen des Bundesgesetzes Nr. 47 von 2022 über die Unternehmensbesteuerung, sind folgende Unternehmen verpflichtet, geprüfte Jahresabschlüsse zu führen:
- Steuerpflichtige Personen mit einem Umsatz von mehr als 50.000.000 AED im betreffenden Steuerzeitraum
- Qualifizierte Freizonenunternehmen (Qualifying Free Zone Persons)
Wichtig: Die erste Vorschrift gilt sowohl für Festland- als auch Freizonenunternehmen, da der Ministerialbeschluss hier keine Unterscheidung trifft und somit auch keine Freizonenunternehmen ausschließt.
Darüber hinaus verlangen viele Freizonen die Einreichung geprüfter Jahresabschlüsse für alle dort registrierten Unternehmen – entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Rahmen der jährlichen Lizenzverlängerung. Mit Stand September 2024 gehören dazu (nicht abschließend):
- DAFZA (Dubai Airport Free Zone Authority)
- DSO (Dubai Silicon Oasis)
- DWC (Dubai South Free Zone)
- IFZA (International Free Zone Authority)
- JAFZA (Jebel Ali Free Zone Authority)
- MFZ (Meydan Free Zone)
- RAKEZ (Ras Al Khaimah Economic Zone)
- SAIF (Sharjah International Airport Free Zone)
- sowie alle Freizonen unter der Aufsicht der Dubai Development Authority
Laut Artikel 26 des Bundesgesetzes Nr. 32 von 2021 über Handelsgesellschaften sind alle Unternehmen verpflichtet, „Buchhaltungsunterlagen“ zu führen. Artikel 5 sieht eine mögliche Ausnahme für Freizonenunternehmen vor – jedoch nur, wenn die jeweiligen Gesetze oder Verordnungen der Freizone dies ausdrücklich erlauben.
Nach unserem aktuellen Kenntnisstand hat bislang keine Freizone eine solche Ausnahme in ihre Regelwerke aufgenommen.
Wir empfehlen allen betroffenen Parteien, sich bei ihrer zuständigen Freizonenbehörde zu erkundigen.
Ist Buchführung in Freizonen verpflichtend? Ja – und das sind die Gründe:
Trotz der möglichen gesetzlichen Ausnahmeregelungen sprechen mehrere wichtige Gründe klar für eine ordentliche Buchführung durch alle Freizonenunternehmen:
- Laut dem Körperschaftssteuergesetz der VAE sind Gewinne bis 375.000 AED steuerfrei.
→ Ohne ordnungsgemäße Buchführung kann diese Befreiung nicht korrekt in Anspruch genommen werden. - Der Ministerialbeschluss Nr. 73 von 2023 gewährt bis Ende 2026 eine temporäre Steuerbefreiung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 3 Millionen AED.
→ Diese kann nur bei sauber geführter Buchhaltung genutzt werden. - Freizonenunternehmen, die nicht als „qualifizierte Freizonenpersonen“ gelten, unterliegen einem Körperschaftssteuersatz von 9 % auf den steuerpflichtigen Gewinn.
→ Ohne Buchführung kann weder das Unternehmen noch die Steuerbehörde die Steuer korrekt berechnen.
Diese Überlegungen zeigen klar, dass die ordnungsgemäße Buchführung für Freizonenunternehmen nicht nur rechtlich relevant, sondern auch wirtschaftlich essenziell ist – und liefern somit eine eindeutige Antwort auf die Frage:
Ist Buchführung in den Freizonen der VAE verpflichtend? Ja – unbedingt.
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